Um im Bundesland Niederösterreich fischen zu dürfen, benötigt jede Person über 14 Jahre eine gültige amtliche Fischerkarte für NÖ. Unmündige (Kinder ab 7 bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) benötigen zwar eine Lizenz für das betreffende Gewässer, dürfen aber nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person (über 18 Jahre), die im Besitz einer amtlichen Fischerkarte für NÖ ist, die Fischerei ausüben. Für die erstmalige Erlangung der amtlichen Fischerkarte ist die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses (schon ab dem vollendeten 10. Lebensjahr möglich) mit abschließender Prüfung nachzuweisen.
Wichtige Hinweise zur Gültigkeit und Jahresgebühr der NÖ Fischerkarte
Nach Ausstellung der Kursbescheinigung erhält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin zusätzlich einen Zahlschein zur Entrichtung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages für das laufende Jahr zur Erlangung der Gültigkeit der Fischerkarte für Niederösterreich. Falls der Fischerkarteninhaber oder die Fischerkarteninhaberin in diesem Jahr die Fischerei ausüben will, muss diese Jahresgebühr rechtzeitig vorab entrichtet werden. Solange die Jahresgebühr nicht entrichtet wurde, ruht die Gültigkeit der NÖ Fischerkarte! Jeder Fischerkarteninhaber oder jede Fischerkarteninhaberin muss persönlich dafür Sorge tragen, dass der Erlagschein rechtzeitig eingezahlt wird oder gegebenenfalls beim NÖ Landesfischereiverband den Erlagschein anfordern muss (z.B. falls dieser am Postweg verloren gegangen ist). Personen die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Jahresgebühr nicht entrichten.
Adressänderungen müssen umgehend nach Bekanntwerden dem NÖ Landesfischereiverband schriftlich gemeldet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim
NÖ Landesfischereiverband
Goethestraße 2
A-3100 St. Pölten
Tel.: 02742/72 968
Fax: 02742/72 968-20
E-Mail: fisch@noe-lfv.at
Web: www.noe-lfv.at
Das Niederösterreichische Fischereigesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001025